LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.10.2009
20 Sa 19/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4614/08

Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 20 Sa 19/09

DRsp Nr. 2010/10805

Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

1. Bei personenbedingten Kündigungen wegen häufigen Kurzerkrankungen ist zunächst - erste Stufe - eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Es müssen, und zwar bezogen auf den Kündigungszeitpunkt, objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Krankheiten ausgeheilt sind. 2. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes - zweite Stufe - festzustellen ist. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer derartigen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen.