LAG Hamm - Urteil vom 24.10.2014
13 Sa 325/14
Normen:
ZPO § 256; KSchG § 1; KSchG § 2; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11/13

Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 325/14

DRsp Nr. 2015/860

Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Durch eine tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.2. Gehen nach dem Willen des Arbeitgebers die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, unmittelbar mit der Versetzung in einem Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einher, so kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 10.10.2013 - 2 Ca 11/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die als "Versetzung" bezeichnete Personalmaßnahme der Beklagten vom 26.11.2012 betreffend die Zuordnung der Klägerin zum Mitarbeiterentwicklungscenter (M.E.C.) unwirksam ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

ZPO § 256; KSchG § 1; KSchG § 2; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand