Mit ihrer dem Beklagten am 6. Januar 1995 zugestellten Klage verlangte die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 16. August 1994 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 743,58 DM für die Zeit ab 1. September 1994.
Vom 1. Oktober 1994 bis 31. Januar 1995 zahlte die Stadt B. der Klägerin monatlich im voraus einen jeweils höheren Betrag Sozialhilfe und erklärte mit Schreiben vom 24. Januar 1995, sie übertrage die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten mit der Maßgabe auf die Klägerin zurück, daß diese sie unverzüglich gerichtlich durchsetze und zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt beauftrage.
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