LAG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 10.11.2014
7 Sa 350/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 241; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 823;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 265/12

Wirksamkeit einer Vereinbarung der Aussetzung einer Provisionsregelung

LAG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 350/13

DRsp Nr. 2016/13612

Wirksamkeit einer Vereinbarung der Aussetzung einer Provisionsregelung

Orientierungssätze: Einzelfall, einvernehmliches Aussetzen einer Provisionsregelung; Schadensersatzverlangen im Hinblick auf eine Eigenkündigung nach Hinweise auf Insolvenzgefahr

Hat ein sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindender Arbeitgeber mit seinem Vertriebsleiter vereinbart, dass dieser ein von einem aus wirtschaftlichen Gründen gekündigten Außendienstmitarbeiter betreutes Gebiet ohne zusätzliches Entgelt übernehme, so ist zumindest für den Zeitraum dieser Vereinbarung eine an sich bestehende Provisionsregelung nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. Februar 2013 - 2 Ca 265/12 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird, soweit der Kläger die Zahlung von 9.197,40 EUR (in Worten: Neuntausendeinhundertsiebenundneunzig und 40/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2012 verlangt, abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2012 verlangt, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.