OLG Dresden - Urteil vom 06.04.2023
8 U 1883/22
Normen:
BGB § 134; BRAO § 49b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 556
BB 2023, 1410
DStR 2023, 1966
MDR 2023, 1007
MMR 2023, 574
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 687/21

Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Internetportal und einer Anwaltskanzlei über die Beteiligung an Anwaltshonoraren

OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 8 U 1883/22

DRsp Nr. 2023/6551

Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Internetportal und einer Anwaltskanzlei über die Beteiligung an Anwaltshonoraren

Zur Abgrenzung einer unzulässigen Vermittlung von Anwaltsverträgen im Internet von zulässigen Informations- und Werbeplattformer: Eine Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem kanzleifremden Dritten verstößt gegen das Provisionsverbot, wenn das zu zahlende Entgelt kausal mit der Vermittlung eines konkreten Mandats verknüpft ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.08.2022 - 04 O 687/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.08.2022 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BRAO § 49b Abs. 3 S. 1;

A.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von "Lizenzgebühren", wobei der eigentliche Leistungsgegenstand streitig ist.