1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.08.2022 -
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.08.2022 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von "Lizenzgebühren", wobei der eigentliche Leistungsgegenstand streitig ist.
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