Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2013, 24 Ca 1841/13, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 11. März 2013 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25. März 2013 aufgelöst worden ist.
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