LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.2014
17 Sa 211/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 1841/13

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten KündigungPflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Personalgespräch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 211/14

DRsp Nr. 2015/10573

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Personalgespräch

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer der Anordnung eines Personalgesprächs nicht Folge leistet. 2. Einer Abmahnung bedarf es insoweit jedenfalls dann nicht, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers nicht in der schlichten Nichtbefolgung einer ihm bekannten zulässigen Anweisung erschöpft, sondern er sich trotz verschiedener Aufforderungen beharrlich geweigert hat, der Weisung seiner Vorgesetzten nachzukommen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2013, 24 Ca 1841/13, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 11. März 2013 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25. März 2013 aufgelöst worden ist.