Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. September 2013, 19 Ca 2119/13 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen vom 05. März 2013 sozial ungerechtfertigt ist.
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom 14. Februar 2013 auf die Position Referent Revenue Accounting (Revenue Integrity), AT2 bei FRA XE/I in D unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach Teilklagerücknahme und Teilerledigungserklärungen noch über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und um einen Beschäftigungsanspruch.
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