LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.11.2014
17 Sa 1349/13
Normen:
KSchG § 2; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2119/13

Wirksamkeit einer Versetzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 1349/13

DRsp Nr. 2016/13611

Wirksamkeit einer Versetzung

Orientierungssätze: Einzelfall

Ist arbeitsvertraglich festgelegt, dass die Zuweisung von Tätigkeiten nach Rückversetzung eines im Ausland eingesetzten Arbeitnehmers nach Deutschland nicht durch Direktionsrecht erfolgen kann, sondern einer vertraglichen Vereinbarung bedarf, so ist eine einseitige Maßnahme der Arbeitgeberin unwirksam. Vielmehr bedarf es einer Änderungsvereinbarung und ggfls. einer Änderungskündigung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. September 2013, 19 Ca 2119/13 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen vom 05. März 2013 sozial ungerechtfertigt ist.

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers vom 14. Februar 2013 auf die Position Referent Revenue Accounting (Revenue Integrity), AT2 bei FRA XE/I in D unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach Teilklagerücknahme und Teilerledigungserklärungen noch über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und um einen Beschäftigungsanspruch.