LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.09.2014
11 Sa 859/13
Normen:
GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6045/12

Wirksamkeit einer Versetzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 859/13

DRsp Nr. 2015/12400

Wirksamkeit einer Versetzung

Eine Versetzung in einen nicht nur kündigungsgefährdeten, sondern gemäß Interessenausgleich und Sozialplan bereits wenige Monate später zur endgültigen Auslagerung vorgesehenen Bereich ist unwirksam, da dort offensichtlich kein zusätzlicher Beschäftigungsbedarf besteht.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2013, 7 Ca 6045/12, abgeändert wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.08.2012 ausgesprochene Versetzung des Klägers als "Securities Processing Analyst 2" in dem Bereich "SFS Wertpapierabwicklung rechtsunwirksam ist.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.08.2012 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen gemäß den arbeitsvertraglichen Bedingungen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 38 %, die Beklagte 62 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1;

Tatbestand: