BAG - Urteil vom 18.10.2012
6 AZR 86/11
Normen:
GewO § 106 S. 1; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH und der Gewerkschaft ver.di (TV Ratio DTKS vom 25. Juni 2007) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH und der Gewerkschaft ver.di (TV Ratio DTKS vom 25. Juni 2007) § 3 Abs. 2; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH und der Gewerkschaft ver.di (TV Ratio DTKS vom 25. Juni 2007) § 3 Abs. 3; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH und der Gewerkschaft ver.di (TV Ratio DTKS vom 25. Juni 2007) § 5 Abs. 1; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH und der Gewerkschaft ver.di (TV Ratio DTKS vom 25. Juni 2007) § 5 Abs. 2; Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH und der Gewerkschaft ver.di (TV Ratio DTKS vom 25. Juni 2007) § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 497
BAGE 143, 217
DB 2012, 16
EzA-SD 2012, 17
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1770/10
ArbG Berlin, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 2464/10

Wirksamkeit einer Versetzung; Nichteinhaltung des Auswahlverfahren nach TV Ratio DTKS

BAG, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 86/11

DRsp Nr. 2012/21275

Wirksamkeit einer Versetzung; Nichteinhaltung des Auswahlverfahren nach TV Ratio DTKS

Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, den Arbeitnehmer durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung zunächst in einen Beschäftigungs- und Qualifizierungsbetrieb zu versetzen, ist eine sofortige unmittelbare Versetzung in eine Einheit außerhalb des Beschäftigungs- und Qualifizierungsbetriebs unwirksam. Orientierungssätze: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung aufgrund seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO unabhängig vom jeweiligen Berufsbild nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. 2. Der Senat lässt offen, ob an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den arbeitsvertraglichen Grenzen des gesetzlichen Direktionsrechts bei Versetzungen, die den Arbeitsort verändern sollen, festzuhalten ist. 3. Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, den Arbeitnehmer durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung zunächst in einen Beschäftigungs- und Qualifizierungsbetrieb zu versetzen, ist eine sofortige unmittelbare Versetzung in eine Einheit außerhalb des Beschäftigungs- und Qualifizierungsbetriebs unwirksam.