LAG Hamm - Beschluss vom 06.12.2021
14 Ta 410/21
Normen:
ArbGG § 46c;
Fundstellen:
FuR 2022, 382
NZA-RR 2022, 167
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 32/21

Wirksamkeit eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ohne handschriftliche UnterzeichnungZulässigkeit des PKH-Antrags per Computerfax

LAG Hamm, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 14 Ta 410/21

DRsp Nr. 2022/42

Wirksamkeit eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ohne handschriftliche Unterzeichnung Zulässigkeit des PKH-Antrags per Computerfax

Für die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch ist die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragsschrift noch für den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29. Oktober 2021 (1 Ga 32/21) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Arbeitsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46c;

Gründe

Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Mit der vom Arbeitsgericht angegebenen Begründung kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden.