LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.08.2014
16 Sa 143/14
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 105 Abs. 2; BGB § 123;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1882/13

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 143/14

DRsp Nr. 2015/3976

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

1. Eine Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder Mangel an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche liegt nichts bereits darin, dass der Arbeitgeber in einem Personalgespräch mit einer Arbeitnehmerin, die eine Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz kategorisch ablehnt ohne weitere Vorankündigung den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anspricht. 2. Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 2 BGB muss ein solches Ausmaß erreicht haben, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der sich auf die Nichtigkeit der Willenserklärung beruft. 3. Eine Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 4. Die Äußerung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer dürfe den Raum nicht verlassen, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, stellt unabhängig davon, ob die Türen des Raums tatsächlich abgeschlossen sind, eine widerrechtliche Drohung dar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. November 2013 - 4 Ca 1882/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 138; § Abs. ;