LAG Hamm - Teilurteil vom 27.11.1997
8 Sa 1263/97
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 139; BGB § 242; BGB § 305;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 21.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1585/96

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, mit dessen Verfassung das Ziel verfolgt wird, dem Arbeitnehmer den unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen

LAG Hamm, Teilurteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 1263/97

DRsp Nr. 2020/13340

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, mit dessen Verfassung das Ziel verfolgt wird, dem Arbeitnehmer den unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung und vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien stattdessen die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung mit der Maßgabe, daß zwei unterschiedliche Exemplare der Aufhebungsvereinbarung gefertigt werden, von welchen das eine eine Vertragsbeendigung auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen ausweist, daß andere hingegen ausdrücklich auf die "eingehend erörterten" Kündigungsgründe Bezug nimmt, so handelt es sich bei dem Vertragswerk um einen einheitlichen Abwicklungsvertrag, welcher die stillschweigende Abrede umfaßt, dem Arbeitnehmer einen unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen.