BAG - Beschluß vom 21.09.1993
1 ABR 16/93
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 76 ; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein § 4 ; MTV für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein § 4 ; MTV für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg § 5 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin West) in der ab 10. März 1989 geltenden Fassung § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 62 § 87 BetrVG 1972
BAGE 74, 206
BB 1994, 500
BB 1994, 75
BB 1994, 75, 500
DB 1994, 1193
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 19
NZA 1994, 427
AuA 1994, 333
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, LAG Hamburg, vom 18.12.1991vom 14.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 11/91 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 1/92

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Festlegung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit

BAG, Beschluß vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 16/93

DRsp Nr. 1994/1575

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Festlegung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit

»1. Eine tarifliche Regelung, die einen Zuschlag für Nachtarbeit vorsieht, wobei die Festlegung der zuschlagspflichtigen Zeitspanne innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren ist, schließt ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht aus. 2. Dem Betriebsrat steht bei der Regelung der Frage, welche Zeit als Nachtarbeitszeit zuschlagspflichtig sein soll, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 76 ; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein § 4 ; MTV für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein § 4 ; MTV für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg § 5 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin West) in der ab 10. März 1989 geltenden Fassung § 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Der antragstellende Arbeitgeber ist ein Druck- und Verlagshaus, Beteiligter ist der beim Arbeitgeber in der Betriebsstätte Hamburg gebildete Betriebsrat.

Der Arbeitgeber wendet in diesem Betrieb folgende Tarifverträge an: