LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.05.2017
6 TaBV 23/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 37/15

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über Grundsätze zur Lage der Arbeitszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 23/16

DRsp Nr. 2017/17485

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über Grundsätze zur Lage der Arbeitszeiten

1. Ein Einigungsstellenspruch zur Lage der Arbeitszeiten erweist sich wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 BetrVG als unwirksam, wenn der Betriebsrat verpflichtet wird, Gründe für die Zurückweisung des Entwurfs der monatlichen Personaleinsatzplanung anzugeben. Denn die Äußerung des Betriebsrats gegenüber einem Ersuchen des Arbeitgebers in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG bedarf keiner bestimmten Form und muss auch nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgen. Auch die Angabe von Gründen, auf denen das fehlende Einverständnis des Betriebsrats beruht, sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. 2. Eine Regelung, die die Arbeitgeberin berechtigt, kurzfristig erforderliche Planungsänderungen über einen Widerspruch des Betriebsrats hinaus bis zum Ende des Arbeitstages, an dem der Betriebsrat widersprochen hat, aufrecht zu erhalten, ist wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 BetrVG unwirksam, da eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, erst nach dessen Zustimmung oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle durchgeführt werden darf

Tenor

I. II. III.