BAG - Urteil vom 24.09.2015
2 AZR 347/14
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; KSchG § 4; KSchG § 6 S. 1; KSchG § 7; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 68 Abs. 1; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 85;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 83
ArbRB 2016, 103
BAGE 153, 1
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 10
MDR 2016, 399
NJW 2016, 1195
NZA 2016, 351
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1099/13
ArbG Hannover, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 65/13

Wirksamkeit eines formularmäßig erklärten Verzichts auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 347/14

DRsp Nr. 2016/3312

Wirksamkeit eines formularmäßig erklärten Verzichts auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Die in einer Abwicklungsvereinbarung vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer näher bestimmten (überdurchschnittlichen) Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen, stellt keinen Vorteil dar, der geeignet wäre, die mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbundene unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugleichen. Orientierungssätze: 1. Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 Eingangshalbs. BGB. Dies gilt für Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gleichermaßen. 2. Die Überprüfung eines vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung formularmäßig erklärten Verzichts auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.