Die Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.
Aufgrund einer mit der Beklagten schriftlich vereinbarten "Auftragsbestätigung" und eines "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag(es)" - jeweils vom 20. August 2004 - überließ die Klägerin der Beklagten ab dem 23. August 2004 den Glasbaumonteur K. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Klägerin sollten laut "Auftragsbestätigung" gelten und - so weiter der "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" - "wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages" sein. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es u.a.:
"7 Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung
7.1 Übernimmt der AG [= Beklagte] ... den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung.
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