LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2001
4 Sa 1404/00
Normen:
TV ü. d. tar. Abs. eines 13 ME v. 11.12.1996 der Eisen-, Metall-, Elektro- u. Zentralheizungsindustrie NRW v. 11.12.1996 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel - 3 (2) Ca 686/00 - 16.08.2000,

Wirksamkeit eines Sanierungstarifvertrages; Vertrauensschutz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 1404/00

DRsp Nr. 2003/4702

Wirksamkeit eines Sanierungstarifvertrages; Vertrauensschutz

Normenkette:

TV ü. d. tar. Abs. eines 13 ME v. 11.12.1996 der Eisen-, Metall-, Elektro- u. Zentralheizungsindustrie NRW v. 11.12.1996 § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Betriebsratsvorsitzender, ist bei der Beklagten, die zum Konzern der S.chaltb AG gehört, als Maschinenschlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1996 Anwendung. Der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (TV 13. ME) sieht die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes in Höhe von 55 % des letzten Bruttogehaltes einschließlich Zulagen vor.

Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde zwischen der Industriegewerkschaft Metall, der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und sämtlicher der Schaltbau AG zugehörigen Betriebe ein Sanierungstarifvertrag geschlossen (vgl. B. 24-30 d. A.), der u. a. für die Jahre 1999, 2000, 2201 eine Reduzierung des 13. Monatsgehaltes auf pauschal 1.000 DM vorsieht. Alle außertariflichen Mitarbeiter sollten durch analoge Regelungen einen gleichwertigen finanziellen Beitrag zur Sanierung leisten. Hierzu heißt es in dem Sanierungsvertrag (Bl. 25, 26 d. A.) auszugsweise: