LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2007
5 Sa 914/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV AstD § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2009, 50
DB 2008, 1977
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9/07

Wirksamkeit einfacher Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 914/07

DRsp Nr. 2008/9648

Wirksamkeit einfacher Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen

»Einfache Differenzierungsklauseln in einem Tarifvertrag verstoßen nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit des Art. 9 III GG. Sie sind zulässig (gegen BAG, GS 1/67 - Beschluss vom 29.11.1967).«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TV AstD § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von 535,00 EUR brutto.

Die Klägerin ist seit dem 01.06.1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Pflegekraft auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.06.1999 beschäftigt. Die Arbeitsvergütung richtet sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt BMT - AW II Gruppe 4, Fallgruppe 5. Weiter heißt es in § VII des Arbeitsvertrages: "Im Übrigen gelten die Bestimmungen des anzuwendenden Tarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung. Ein Exemplar dieses Tarifvertrages liegt in der Einrichtung zur Einsichtnahme aus."