LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2006
9 Sa 606/06
Normen:
MTV-Zeitarbeit § 10 ; BGB § 307 Abs. 3 § 310 Abs. 4 Satz 1, 3 ; EFZG § 4 Abs. 4 § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 285/06

Wirksamkeit tariflicher Verfallsklausel bei Ansprüchen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz - keine Inhaltskontrolle tarifvertraglicher Regelungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 606/06

DRsp Nr. 2007/9790

Wirksamkeit tariflicher Verfallsklausel bei Ansprüchen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz - keine Inhaltskontrolle tarifvertraglicher Regelungen

1. Eine Inhaltskontrolle bei Tarifverträgen, auf die arbeitsvertraglich voll umfänglich Bezug genommen wird, ist ausgeschlossen; eine Inhaltskontrolle findet auch dann nicht statt, wenn beide Arbeitsvertragsparteien nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei sind.2. Die in § 12 EFZG geregelte Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruches steht einem Verfall nicht entgegen; Ausschlussfristen betreffen nicht die durch das Entgeltfortzahlungsgesetz gestaltete Entstehung von Rechten des Arbeitnehmers und deren Inhalt sondern ihren zeitlichen Bestand.

Normenkette:

MTV-Zeitarbeit § 10 ; BGB § 307 Abs. 3 § 310 Abs. 4 Satz 1, 3 ; EFZG § 4 Abs. 4 § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.06.2006 (dort S. 2-5 = Bl. 126-129 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,