BAG - Urteil vom 01.12.1993
7 AZR 506/92
Normen:
BAT § 60 Abs. 1 ; GG Art. 140 ; SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ; WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 728/92
ArbG Wuppertal, vom 23.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1107/92

Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzenregelungen

BAG, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen 7 AZR 506/92

DRsp Nr. 2002/7662

Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzenregelungen

1. Der Senat hält an seiner im Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 135/93 = BB 1994, 66; NJW 1994, 538 - DRsp-ROM Nr. 1993/3273 - vertretenen Auffassung fest, daß jedenfalls eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis automatisch enden soll, gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt. 2. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) führt nicht dazu, daß die Altersgrenzenregelung des § 60 Abs. 1 BAT für kirchliche Einrichtungen zulässig ist, obwohl die übernommene tarifliche Regelung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gehört zu den für alle geltenden Gesetze im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. 3. Es spricht einiges dafür, daß eine Regelung, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall vorsieht, daß der Arbeitnehmer nicht nur das Rentenalter erreicht hat, sondern sich auch dazu entschließt, das Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, nicht gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt. Der Senat hat diese Frage nicht abschließend entschieden, weil die angegriffene Altersgrenzenregelung nicht an die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes, sondern ausschließlich an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft.

Normenkette: