Die Beklagte, die R GmbH, ist ein Tochterunternehmen der D AG. Diese wiederum ist Rechtsnachfolgerin des VEB F (im folgenden nur VEB).
Am 19. Juni 1990 schlossen der VEB und die hier bestehende Betriebsgewerkschaftsleitung eine Rationalisierungsschutzvereinbarung, in der es u.a. wie folgt heißt:
1. Ziel der Vereinbarung
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