Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6.10.2011 abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14.04.2005 (Anlage K 7) aufgelöst worden ist.
2.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Die Revision wird zugelassen.
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