BAG - Urteil vom 23.03.2017
8 AZR 543/15
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b-c); ZPO § 322; TVöD § 10; TVöD § 15;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 421/15
ArbG Essen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3381/14

Wirkung der Rechtskraft eines rechtskräftigen ArbeitsgerichtsurteilsZielsetzung der Richtlinie 2001/23/EG beim BetriebsinhaberwechselKein Betriebsübergang beim Erwerb von GesellschaftsanteilenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 91/15 - v. 23.03.2017

BAG, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 543/15

DRsp Nr. 2017/9019

Wirkung der Rechtskraft eines rechtskräftigen Arbeitsgerichtsurteils Zielsetzung der Richtlinie 2001/23/EG beim Betriebsinhaberwechsel Kein Betriebsübergang beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 91/15 - v. 23.03.2017

1. Die Rechtskraft bewirkt, dass (unter den Parteien) über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn in einem nachfolgenden Prozess über den gleichen prozessualen Anspruch gestritten wird, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - zwar um einen anderen Anspruch handelt, für diesen aber - wie hier - die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Wiederholungsverbot ("ne bis in idem") zwingt das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung zu beachten (vgl. etwa BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a aa der Gründe mwN; 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 94, 313; BGH 6. März 1985 - - zu 1 der Gründe).