LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.11.2013
L 3 KA 8/11
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5a S. 1; SGB V § 84 Abs. 6 S. 1 und S. 4; SGB X § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 426/09

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Anerkennung einer Praxisbesonderheit; Keine Hinweispflichten der Prüfgremien

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 3 KA 8/11

DRsp Nr. 2014/2778

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Anerkennung einer Praxisbesonderheit; Keine Hinweispflichten der Prüfgremien

Die Prüfungsgremien der Kassenärztlichen Vereinigung sind bei Durchführung einer Richtgrößenprüfung gesetzlich nicht verpflichtet, dem Vertragsarzt im Rahmen vorheriger Anhörung Hinweise darauf zu erteilen, seine eigenen Praxisbesonderheiten selbst hinreichend vorzutragen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Dezember 2010 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.470 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5a S. 1; SGB V § 84 Abs. 6 S. 1 und S. 4; SGB X § 24 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Regresses wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln auf der Grundlage einer Richtgrößenprüfung.