LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2015
L 12 KA 160/14
Normen:
AMG (1976) § 4 Abs. 4; BMV-Ä § 48 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 10 bis S. 12; SGB V § 132e; SGB V § 20 Abs. 2; SGB V § 20d Abs. 1; SGB V § 20d Abs. 2; SGB V § 20i; SGB V § 23 Abs. 9; SGB V § 31; SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 84; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 15;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 1160/13

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Keine Prüfkompetenz der Prüfgremien für die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Impfstoffen

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 160/14

DRsp Nr. 2016/4769

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Keine Prüfkompetenz der Prüfgremien für die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Impfstoffen

1. Den Prüfungsgremien kommt keine Prüfungskompetenz für die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Impfstoffen mehr zu. 2. Der Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes ist nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob die Durchführung von Schutzimpfungen und die Verordnung von Impfstoffen Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung nach dem SGB V ist. 3. Denn die Vorschriften des SGB V enthalten für die Frage der Durchführung von Schutzimpfungen und der Verordnung von Impfstoffen eigenständige, von der Frage der Verordnung von Arzneimitteln getrennte Regelungen. 4. Die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V konkretisiert zwar in § 2 den Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der medizinischen Erkenntnisse, sagt aber nichts darüber aus, wer nach welchen Regelungen die Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen hat.

Tenor

I. II. III.