LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2012
L 7 KA 120/08
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1; SGB V § 106 Abs. 5; SGB V § 106 Abs. 5a S. 1; SGB V § 106 Abs. 5a S. 2; SGB V § 84;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 54/05

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Richtgrößenprüfung bei der Verordnungsweise bei Arznei-, Verband- und Heilmitteln; Geltendmachung von Praxisbesonderheiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 120/08

DRsp Nr. 2013/13964

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Richtgrößenprüfung bei der Verordnungsweise bei Arznei-, Verband- und Heilmitteln; Geltendmachung von Praxisbesonderheiten

1. Im Rahmen der Richtgrößenprüfung hat der Vertragsarzt Praxisbesonderheiten im Verwaltungsverfahren vor den Prüfgremien geltend zu machen; erst im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgebrachte Praxisbesonderheiten bleiben außer Betracht. 2. Die Ermittlung von Richtgrößensumme und Verordnungskostenvolumen unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung; vermag der Beschwerdeausschuss auf substantiierte Einwendungen des Vertragsarztes nicht sachgerecht zu entgegnen und Richtgrößensumme und/oder Verordnungskostenvolumen nicht nachvollziehbar zu machen, ist der Richtgrößenregress rechtswidrig.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2008 sowie der Beschluss des Beklagten vom 14. Februar 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1; SGB V § 106 Abs. 5; SGB V § 106 Abs. 5a S. 1; SGB V § 106 Abs. 5a S. 2; SGB V § 84;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Richtgrößenregress für das Jahr 2000 in Höhe von 24.022,17 Euro.