Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2008 sowie der Beschluss des Beklagten vom 14. Februar 2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Richtgrößenregress für das Jahr 2000 in Höhe von 24.022,17 Euro.
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