LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.11.2008
L 3 KA 169/06
Normen:
SGB V § 106; SGB V § 31 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 257/05

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit eines Regresses wegen zu Unrecht verordneten Sprechstundenbedarfs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 3 KA 169/06

DRsp Nr. 2009/4596

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit eines Regresses wegen zu Unrecht verordneten Sprechstundenbedarfs

1. Die Erstattung von Kosten zu Unrecht verordneten Sprechstundenbedarfs können die Krankenkassen in Niedersachsen nicht unabhängig von Regresszahlungen des verordnenden Vertragsarztes verlangen. 2. Die Verordnung des Präparats „Tabotamp“ als Sprechstundenbedarf ist in Niedersachsen nicht zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. November 2006 und der Abhilfebescheid der Beklagten vom 10. August 2005 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch des Beigeladenen zu 1. gegen ihren Bescheid vom 20. April 2005 zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 158,18 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106; SGB V § 31 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob "Tabotamp"-Streifen als Sprechstundenbedarf verordnet werden können.