LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.11.2013
L 3 KA 92/11
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5a; SGB X § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 32/08

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungNachweis von Praxisbesonderheiten durch den VertragsarztRechtswidrigkeit des Regressbescheides

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 3 KA 92/11

DRsp Nr. 2014/2779

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungNachweis von Praxisbesonderheiten durch den VertragsarztRechtswidrigkeit des Regressbescheides

1. Der Vortrag zu Praxisbesonderheiten - hier: im Verfahren der Richtgrößenprüfung - obliegt dem Vertragsarzt in jedem Fall selbst. 2. Er kann bei Rechtsbehelfen etwa gegen einen Regressbescheid nicht damit gehört werden, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie keine nähere Begründung zu Praxisbesonderheiten erkennen lasse, die er selbst nicht vorgebracht hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2011 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.024,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5a; SGB X § 35 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Richtgrößenregresses.

Der Kläger nimmt als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung in E. teil. 2001 verordnete er Arznei- und Verbandmittel iHv 1.570.956,49 DM (brutto) und überschritt damit die fachgruppenbezogene Richtgröße um 52,09 vH.