LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2013
L 16 R 459/12
Normen:
SGB I § 45; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 3; SGB X § 27 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 5417/11

WitwenrenteKeine rückwirkende AntragstellungRegelmäßige vierjährige Verjährung nach § 45 SGB I

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 16 R 459/12

DRsp Nr. 2014/1794

WitwenrenteKeine rückwirkende AntragstellungRegelmäßige vierjährige Verjährung nach § 45 SGB I

1. Auch für die große Witwenrente gilt ausschließlich das Antragsprinzip. Leistungen für die Vergangenheit sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eröffnet. 2. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand scheidet bezogen auf einen bloß fiktiven Antrag nach gesetzlicher Regelung aus.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 45; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 99 Abs. 2 S. 3; SGB X § 27 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger bereits vor dem 1. Februar 2010 Zahlungsansprüche aus einem Recht auf große Witwerrente (WR) zustanden.

Der 1966 geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger und war seit dem28. Oktober 1993 mit der 1947 geborenen und 1996 verstorbenen Frau C D verheiratet. Mit am 18. Juni 1996 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Kläger eine "kleine oder große Witwerrente" aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau.