VG Freiburg - Beschluss vom 08.06.2015
4 K 364/15
Normen:
SGB X § 27; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; WoGG § 24 Abs. 2; WoGG § 25; WoGG § 27 Abs. 1;

Wohngeld - Rücknahme; Änderung der Verhältnisse; Antragserfordernis

VG Freiburg, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 364/15

DRsp Nr. 2015/13551

Wohngeld - Rücknahme; Änderung der Verhältnisse; Antragserfordernis

Soweit in § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 WoGG geregelt ist, dass (dort im Einzelnen bezeichnete) Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden können, gilt das ausdrücklich nur für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des Wohngeldbescheids, dem sogen. Prognoseermittlungszeitraum. Soweit die Auffassung vertreten wird, der Prognoseermittlungszeitraum schließe das Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ein, kann das (naturgemäß) nur für den Fall gelten, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid selbst mit einem Widerspruch angefochten wird; ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Bescheid, mit dem ein Wohngeldbewilligungsbescheid (teilweise) zurückgenommen wurde, gehört nicht mehr dazu. Nach Ablauf des Prognoseermittlungszeitraums und nach Wohngeldbewilligung kann während des Laufs des Bewilligungszeitraums eine Änderung dieses Bescheids zugunsten des Berechtigten nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 WoGG und nur nach Stellung eines neuen Wohngeldantrags erfolgen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 27; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; WoGG § 24 Abs. 2; WoGG § 25; WoGG § 27 Abs. 1;

Gründe: