BAG - Beschluß vom 10.12.1996
1 ABR 43/96
Normen:
BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 111 BetrVG 1972
BB 1997, 1206
DB 1997, 1084
NZA 1997, 733
ZIP 1997, 855
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 70/94
LAG Bremen, vom 24.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 11/95

Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer

BAG, Beschluß vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 43/96

DRsp Nr. 1997/3597

Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer

»1. Die Ermittlung der regelmäßigen Belegschaftsstärke, von der die Sozialplanpflichtigkeit einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG abhängt, erfordert im allgemeinen eine wertende Gesamtwürdigung, die auch eine Prognose der weiteren Entwicklung des Betriebs einschließt. Ist die Betriebsänderung hingegen mit einem Personalabbau verbunden, so kann sich die erforderliche Würdigung nur auf die vorangehende Entwicklung beziehen. 2. Als die zur Zeit eines Stillegungsbeschlusses maßgebliche Zahl der in der Regel Beschäftigten kann auch eine erst zwei Monate vorher erreichte Belegschaftsstärke anzusehen sein, wenn diese das Ergebnis längerfristiger personalwirtschaftlicher Entscheidungen des Arbeitgebers ist.«

Normenkette:

BetrVG § 111 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Sozialplans, der von einer Einigungsstelle aufgestellt wurde.