LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2008
11 Sa 836/08
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 489/07

Zahlung einer Schichtzulage

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 836/08

DRsp Nr. 2009/9895

Zahlung einer Schichtzulage

Tenor:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95%, die Beklagte 5%.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 4;

Tatbestand:

Dies Ergänzungsurteil enthält eine unterbliebene Kostenentscheidung.

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Schichtzulage.

Der Berufungskläger hat in der Berufung beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 03.04.2008 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Schichtzulage in tariflicher Höhe zu zahlen, solange zwischen den Parteien vereinbart ist, dass der Kläger seine Arbeitsleistung bei der Beklagten in Schichtarbeit zu erbringen hat.

Die Berufungsbeklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 der Berufung des Klägers in Höhe von 80,00 € brutto stattgegeben und die Berufung wegen des weitergehenden Feststellungsantrages als unzulässig verworfen. Soweit der Berufung stattgegeben wurde, ist die Revision zugelassen. In dem Urteil ist eine Entscheidung über die Kosten nicht ergangen.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2008 hat die Beklagte den Erlass eines Ergänzungsurteils beantragt.