BVerwG - Urteil vom 15.09.2010
8 C 35.09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 10 Abs. 1; BetrAVG § 30i Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 121
ZIP-aktuell 2010, Nr. 264
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1519/08
VG Düsseldorf, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6270/07

Zahlung eines Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bei Bestehen einer Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG; Verletzung des Gleichheitssatzes oder des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots durch die Erhebung eines Einmalbeitrags

BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 8 C 35.09

DRsp Nr. 2010/19869

Zahlung eines Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bei Bestehen einer Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG; Verletzung des Gleichheitssatzes oder des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots durch die Erhebung eines Einmalbeitrags

1. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG bestand.2. Die Erhebung des Einmalbeitrags verletzt weder den Gleichheitssatz noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 10 Abs. 1; BetrAVG § 30i Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.