I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 5. September 2023 -
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Kosten zu erstatten.
I.
Der Beklagte wehrt sich in der Sache gegen seine Verurteilung zur Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2020 in Höhe von insgesamt 672,25 Euro (zuzüglich laufender Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22. September 2020 sowie weiterer, zuvor vom 1. Oktober 2019 bis 21. September 2020 aufgelaufener Zinsen in Höhe von 20,67 Euro).
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