LSG Hessen - Beschluss vom 13.12.2023
L 6 P 34/23 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 32/21

Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung

LSG Hessen, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen L 6 P 34/23 NZB

DRsp Nr. 2024/509

Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung

Bei einem Eingang einer Nichtzulassungsbeschwerde erst am Tag des Fristablaufs ist eine Weiterleitung des Rechtsmittelschreibens noch innerhalb der Frist an das zuständige Gericht nicht erwartbar.

Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 5. September 2023 - S 8 P 32/21 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145;

Gründe

I.

Der Beklagte wehrt sich in der Sache gegen seine Verurteilung zur Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2020 in Höhe von insgesamt 672,25 Euro (zuzüglich laufender Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22. September 2020 sowie weiterer, zuvor vom 1. Oktober 2019 bis 21. September 2020 aufgelaufener Zinsen in Höhe von 20,67 Euro).