LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2018
L 1 KR 318/17 KL
Normen:
SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2;

Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Arbeitgeber für Mitgliederwerbung durch eine KKAufklärungs- und Beratungspflicht der KrankenkassenEigennütziges Handeln des Arbeitgebers bei der Mitgliederwerbung für eine Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 318/17 KL

DRsp Nr. 2018/16729

Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Arbeitgeber für Mitgliederwerbung durch eine KK Aufklärungs- und Beratungspflicht der Krankenkassen Eigennütziges Handeln des Arbeitgebers bei der Mitgliederwerbung für eine Krankenkasse

1. Bei Form und Inhalt von Maßnahmen der Mitgliederwerbung für eine Krankenkasse ergeben sich insbesondere aus der Pflicht der Kassen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten sowie dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten, Beschränkungen. 2. Mit dieser Handlungspflicht korrespondiert eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die dem vorgegebenen Handlungsziel zuwiderlaufen.3. Die Pflicht, sachlich aufzuklären, wird jedenfalls dann verletzt, wenn ein Arbeitgeber bei der Mitgliederwerbung für eine Krankenkasse eigennützig handelt, weil ihn bei erfolgreicher Werbung eine Provision erwartet.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: