LSG Hamburg - Beschluss vom 22.02.2018
L 2 KG 1/18 B ER
Normen:
BKGG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KG 6/17

Zahlung von Kindergeld an das Kind selbstUnkenntnis des Aufenthalts der ElternSubjektive Unkenntnis des Kindes

LSG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 2 KG 1/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4177

Zahlung von Kindergeld an das Kind selbst Unkenntnis des Aufenthalts der Eltern Subjektive Unkenntnis des Kindes

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. 2. Es kommt für den Anspruch nicht auf einen objektiven Maßstab in dem Sinne an, dass der Aufenthalt unbekannt ist, also von niemandem, weder dem Antragsteller noch der Behörde, zu ermitteln ist. 3. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG ist vielmehr erkennbar subjektiv ausgerichtet und stellt auf die Nichtkenntnis des das Kindergeld beanspruchenden Kindes ab.

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Januar 2018 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. November 2017 für die weitere Dauer dieses Verfahrens vorläufig und längstens bis zur Bestandskraft des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2018 Kindergeld zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Kindergeld für sich selbst.