LSG Hessen - Urteil vom 24.08.2023
L 8 KR 186/20
Normen:
§ 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V a.F. ; § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V a.F. ; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 464/19

Zahlung von Krankengeld unter der Bedingung dass die Krankheit selbst zur Arbeitsunfähigkeit führt

LSG Hessen, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen L 8 KR 186/20

DRsp Nr. 2024/3944

Zahlung von Krankengeld unter der Bedingung dass die Krankheit selbst zur Arbeitsunfähigkeit führt

Im Hinblick auf einen Anspruch auf Krankengeld setzt die ärztliche Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hierbei grundsätzlich unabdingbar sowohl bei der Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch bei nachfolgenden Feststellungen die persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt voraus. Das gilt jedenfalls, soweit nicht ausnahmsweise eine Nachholung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und damit die nachträgliche Schließung einer Lücke in den AU-Bescheinigungen möglich ist. Das ist indes von vornherein nicht der Fall, wenn - wie hier - die Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund einer telefonischen Feststellung des Gesundheitszustandes des Betroffenen durch den behandelnden Arzt getroffen wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 44 Abs. 1 1. Alt. SGB V a.F. ; § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V a.F. ; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 16. Februar 2019 bis 7. Juni 2020.