LSG Bayern - Urteil vom 17.11.2022
L 8 SO 81/22
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGG § 153 Abs. 2; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; SGB X § 61 S. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 625/19

Zahlungsanspruch eines Leistungserbringers gegenüber dem SozialhilfeträgerSozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer, Leistungsempfänger und SozialhilfeträgerAnwendung des zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechts auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger

LSG Bayern, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 8 SO 81/22

DRsp Nr. 2023/10856

Zahlungsanspruch eines Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis zwischen Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Sozialhilfeträger Anwendung des zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechts auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger

1. Kein Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ohne Leistungsbewilligung im Grundverhältnis2. Mangels schuldrechtsähnlicher Leistungsbeziehung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Leistungsstörungsrechts des BGB auf Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2022 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGG § 153 Abs. 2; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; SGB X § 61 S. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist der Ersatz von Kosten in Höhe von 17.670,56 €, die für die Betreuung des L (im Folgenden L) in der Zeit vom 26.11.2018 bis zum 02.04.2019 in einer Einrichtung des Klägers entstanden sind.