LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.06.2010
5 Sa 16/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 782/09

Zahlungsansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis; unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Verrechnungsabrede zwischen Überstunden und bezahlter Freistellung wegen Arbeitsmangel im Rahmen eines Stundenkontos; Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei unbestimmter Freistellung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 16/10

DRsp Nr. 2010/19530

Zahlungsansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis; unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Verrechnungsabrede zwischen Überstunden und bezahlter Freistellung wegen Arbeitsmangel im Rahmen eines Stundenkontos; Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei unbestimmter Freistellung

1. Mit der Einführung eines Stundenkontos weichen die Arbeitsvertragsparteien von § 615 BGB ab. § 615 BGB verkörpert eine bestimmte Wertvorstellung des Gesetzgebers über die gerechte Verteilung der Risiken im Arbeitsverhältnis. Daher bedarf es, wenn die Parteien davon abweichen wollen, einer klaren vertraglichen Regelung. Sieht ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für eine bestimmte Branche die Einführung von Stundenkonten vor (hier: Dachdeckergewerbe) kommt es für die Anwendung eines Stundenkontos im Arbeitsverhältnis darauf an, ob der Arbeitgeber vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst ist. Ist das nicht der Fall, kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Führen eines Stundenkontos für Arbeitsverhältnisse in dieser Branche verkehrsüblich sei.