LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.12.2009
11 Ta 253/09
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4; ZPO § 569 Abs. 2; BGB § 140;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 198/09

Zahlungseingang nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; unzulässige Auslegung bloßer Zahlung als Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 253/09

DRsp Nr. 2010/881

Zahlungseingang nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; unzulässige Auslegung bloßer Zahlung als Beschwerde

1. Gemäß § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, wobei die Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten muss, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird; die Beschwerde kann gemäß § 569 Abs. 2 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftstelle eingelegt werden. 2. Der bloße Eingang einer Zahlung genügt den Anforderungen des § 569 ZPO nicht und kann ohne ein irgendwie geartetes Schriftstück, das vom Antragsteller herrührt, oder eine Erklärung der Rechtsantragstelle nicht als Beschwerde ausgelegt werden.

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20. Oktober 2009 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4; ZPO § 569 Abs. 2; BGB § 140;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 02.03.2009 - 6 Ca 198/09 - bewilligte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. und setzte monatliche Raten in Höhe von 30,00 €, zu zahlen ab dem 01.04.2009 fest.