LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2006
5 Sa 2107/05 E
Normen:
BAT § 70 ; BGB § 242 § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 814/03

Zahlungsklage der Arbeitnehmerin nach gewonnenem Statusprozess - Wahrung der Ausschlussfrist durch unbestimmten Klageantrag im Statusprozess

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 2107/05 E

DRsp Nr. 2006/28037

Zahlungsklage der Arbeitnehmerin nach gewonnenem Statusprozess - Wahrung der Ausschlussfrist durch unbestimmten Klageantrag im Statusprozess

»Die Ausschlussfrist nach § 70 BAT ist gewahrt, wenn der Gläubiger mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich werden lässt, welchen Anspruch er dem Grunde und der Höhe nach verfolgt. Ist nur der Anspruchsgrund streitig, ist die Angabe der ungefähren Höhe ausnahmsweise entbehrlich, wenn es ersichtlich nur darum geht, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Dazu kann es ausreichen, wenn der AN in einem Statusprozess (VHS-Lehrerin) die Vergütung nach BAT verlangt, wenn zwischen den Parteien jederzeit unstreitig war, dass vergleichbare Lehrer nach Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet werden.«

Normenkette:

BAT § 70 ; BGB § 242 § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche im Anschluss an einen von der Klägerin gewonnenen Statusprozess.

Die Klägerin ist seit 1999 als Volkshochschuldozentin bei der Beklagten beschäftigt zunächst auf der Grundlage freiberuflicher Lehraufträge. Mit der vom 04.12.2001 datierenden, den Statusprozess betreffenden Klageschrift, stellte die Klägerin folgende Anträge:

"1.

festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 14.09.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

2.