LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2012
5 Sa 1607/11
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 Ca 204/11 - 12.10.2011,

Zahlungsklage eines Leiharbeitsnehmers auf Differenzvergütung bei unklarer arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 1607/11

DRsp Nr. 2012/9794

Zahlungsklage eines Leiharbeitsnehmers auf Differenzvergütung bei unklarer arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel

Eine in einem vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Verweisungsnorm, die auf Tarifverträge verweist, die von sechs Gewerkschaften abgeschlossen werden können, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 I Satz 2 BGB unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 12.10.2011 - Az: 3 Ca 204/11 - wie folgt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 15. bis zum 22.11.2010, gestützt auf den Grundsatz des sogenannten equal pay.

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 12.11.2010, wegen der genauen Einzelheiten wird auf eben diesen Arbeitsvertrag (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 bis 15 der Gerichtsakte) verwiesen, vom 15.11.2010 bis zum 15.06.2011 erstmalig bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer tätig. Unmittelbar zuvor war er arbeitslos.