LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.10.2017
5 Sa 256/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 16 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 4
LAGE TzBfG § 14 Nr. 120
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 276/16

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von ArbeitsverhältnissenUnwirksame Befristung bei zehn Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 256/16

DRsp Nr. 2017/17109

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen Unwirksame Befristung bei zehn Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

1. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist zeitlich nicht begrenzt (entgegen BAG, Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -; BAG, Urteil vom 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 -). 2. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die geänderte Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorbeschäftigungsverbot konnte noch nicht entstehen, da es sich nicht um eine langjährige, gefestigte Rechtsprechung handelt.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.11.2016 - 3 Ca 276/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftlichen Angestellten weiter zu beschäftigen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 16 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages.