VG Stuttgart - Beschluss vom 02.09.2021
9 K 3324/21
Normen:
KiTaG BW § 1 Abs. 5; KiTaG BW § 3 Abs. 2a S. 2; SGB I § 16; SGB I § 37; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 24 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 24 Abs. 6;

Zeitlicher Umfang des Anspruchs von über dreijährigen Kindern auf Betreuung in einer Kindertagesstätte

VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 9 K 3324/21

DRsp Nr. 2022/1302

Zeitlicher Umfang des Anspruchs von über dreijährigen Kindern auf Betreuung in einer Kindertagesstätte

Der Anspruch eines Kindes aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Ü 3) umfasst die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von durchgängig 5 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche (a. A.: OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 B 270/20 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 B 122/21 -, juris, die ohne nähere Begründung von einem Betreuungsumfang von täglich 6 Stunden ausgehen).

Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 21.09.2021 für sechs Monate einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden nachzuweisen. Die Tageseinrichtung muss bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung des Antragstellers aus in 30 Minuten erreichbar sein.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu sieben Achtel und der Antragsgegner zu einem Achtel.

Normenkette:

KiTaG BW § 1 Abs. 5; KiTaG BW § 3 Abs. 2a S. 2; SGB I § 16; SGB I § 37; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 24 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 24 Abs. 6;