Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 21.09.2021 für sechs Monate einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden nachzuweisen. Die Tageseinrichtung muss bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung des Antragstellers aus in 30 Minuten erreichbar sein.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu sieben Achtel und der Antragsgegner zu einem Achtel.
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