LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.09.2010
2 Ta 131/10
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1870/09
ArbG Halle, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1870/09

Zeitpunk der Bedürftigkeitsprüfung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 131/10

DRsp Nr. 2011/7030

Zeitpunk der Bedürftigkeitsprüfung bei der Prozesskostenhilfe

Bezüglich der Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG ist grundsätzlich auf den letzten Erkenntnisstand, d. h. auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustellen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den PKH-Antrag vorlagen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. 08. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 15. 07. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. 08. 2010 - 6 Ca 1870/09 (PKH) - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage vom 06. 11. 2009.