LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.07.2018
1 Ta 69/18
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 695/18

Zeitpunkt der Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags und der darüber zu treffenden Entscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 1 Ta 69/18

DRsp Nr. 2019/11776

Zeitpunkt der Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags und der darüber zu treffenden Entscheidung

Da die Prozesskostenhilfe im Normalfall für eine beabsichtigte Prozessführung beantragt und bewilligt wird, muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Abschluss der Instanz bei Gericht vollständig vorliegen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall einer vom Gericht gesetzten Nachfrist auf Vervollständigung der Antragsunterlagen. Wird diese Frist vom Antragsteller eingehalten, kann über die Prozesskostenhilfe auch noch nach Abschluss der Instanz entschieden werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.05.2018 - 3 Ca 695/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

Die als sofortige Beschwerde statthafte "Beschwerde" des Klägers ist frist- und formgemäß eingelegt und damit zulässig. In der Sache ist sie aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgelegt, dass sich der Kläger mit monatlichen Raten in Höhe von 47,-- EUR an den Prozesskosten zu beteiligen hat.