Der am ....... 1959 geborene Kläger stand seit dem 20. September 1995 als Maurer in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die einen Baubetrieb führt. Er erzielte zuletzt ein Entgelt von etwa 2 100,00 EUR brutto monatlich.
Mit zwei Schreiben vom 25. bzw. 30. Januar 2006 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31. Mai 2006 (Abl. Bl. 11 und 12 d. A.) und mit einer weiteren, fälschlich ebenfalls auf den 30. Januar datierten Kündigung vom 30. März 2006 nochmals vorsorglich zum 31. Juli 2006. Auf eine Massenentlassungsanzeige vom 27. Januar 2006 (Abl. Bl. 56-61 d. A.) erteilte die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten unter dem 14. Februar 2006 den Bescheid, dass die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG vom 28. Januar bis 27. Februar 2006 laufe (Abl. Bl. 62 d. A.).
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