LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2007
6 Sa 2152/06
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 § 18 Abs. 1 Halbs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 500
BB 2007, 2296
NJ 2007, 336
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3077/06

Zeitpunkt der Kündigungserklärung bei Massenentlassungsanzeige - Beginn der Kündigungsfrist mit Ablauf der Sperrfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 2152/06

DRsp Nr. 2007/9543

Zeitpunkt der Kündigungserklärung bei Massenentlassungsanzeige - Beginn der Kündigungsfrist mit Ablauf der Sperrfrist

»1. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG braucht mit dem Ausspruch der Kündigungen nicht bis zum Ablauf der einmonatigen Regelsperrfrist des § 18 Abs. 1 Ts. 1 KSchG abgewartet zu werden. 2. Die Kündigungsfrist wird in diesem Fall allerdings erst mit Ablauf der Sperrfrist in Lauf gesetzt.«

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 § 18 Abs. 1 Halbs. 1 ;

Tatbestand:

Der am ....... 1959 geborene Kläger stand seit dem 20. September 1995 als Maurer in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die einen Baubetrieb führt. Er erzielte zuletzt ein Entgelt von etwa 2 100,00 EUR brutto monatlich.

Mit zwei Schreiben vom 25. bzw. 30. Januar 2006 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31. Mai 2006 (Abl. Bl. 11 und 12 d. A.) und mit einer weiteren, fälschlich ebenfalls auf den 30. Januar datierten Kündigung vom 30. März 2006 nochmals vorsorglich zum 31. Juli 2006. Auf eine Massenentlassungsanzeige vom 27. Januar 2006 (Abl. Bl. 56-61 d. A.) erteilte die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten unter dem 14. Februar 2006 den Bescheid, dass die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG vom 28. Januar bis 27. Februar 2006 laufe (Abl. Bl. 62 d. A.).