BSG - Urteil vom 02.10.2008
B 9 VH 1/07 R
Normen:
BVG § 31 Abs. 5 S. 2; BVG § 60 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGG § 96; SGG § 103;
Fundstellen:
NZS 2009, 644
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg - L 13 VH 7/94 W04-11 - 26.6.2007,
SG Berlin, vom 26.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VH 114/88

Zeitpunkt des Leistungsbeginns bei nachträglicher Leistungsgewährung im sozialen Entschädigungsrecht; Menschenrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer

BSG, Urteil vom 02.10.2008 - Aktenzeichen B 9 VH 1/07 R

DRsp Nr. 2009/10267

Zeitpunkt des Leistungsbeginns bei nachträglicher Leistungsgewährung im sozialen Entschädigungsrecht; Menschenrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer

1. Die in § 48 Abs 4 S 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X vorgesehene strikte zeitliche Grenze einer nachträglichen Leistungsgewährung wird im sozialen Entschädigungsrecht durch den auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abstellenden § 60 Abs 2 BVG verdrängt. 2. Wird ein Grundrentenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X teilweise zurückgenommen, so sind bei der nachträglichen Leistungsgewährung alle seit dem damaligen Bescheid eingetretenen, für den gesamten Versorgungsanspruch wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen. 3. Eine förmliche Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer ist nach geltendem Recht ausgeschlossen; das Bundessozialgericht kann jedoch im Rahmen seiner Revisionsentscheidung über das Vorliegen eines entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrensmangels befinden.