FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2003
13 K 175/98
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 40b Abs. 2 ;

Zeitpunkt des Zuflusses von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 175/98

DRsp Nr. 2005/6432

Zeitpunkt des Zuflusses von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer; Einkommensteuer 1996

Beiträge eines Arbeitgebers für eine Direktversicherung zugunsten eines Arbeitnehmers sind Arbeitslohn. Hat der Arbeitgeber den Direktversicherungsbeitrag für 1995 vom Septemberlohn des Jahres 1995 einbehalten und am 27.12.1995 den Überweisungsauftrag erteilt, liegt bei ausreichender Deckung auf dem Bankkonto des Arbeitgebers ein Zufluss beim Arbeitnehmer auch dann im Jahr 1995 vor, wenn die Versicherungsbeiträge beim Arbeitgeber erst mit Wertstellung 2.1.1996 abgebucht worden sind.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 § 40b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zufluss von Zukunftssicherungsleistungen.