LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.04.2006
2 TaBV 63/05
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1, 2 § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 Satz 1 ; MTV (Einzelhandel Rheinland-Pfalz) § 9 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 36/05

Zeitweiliger Einsatz von Kassiererinnen an Selbstscanningkassen weder Versetzung noch Übernahme zusätzlicher Verantwortung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 63/05

DRsp Nr. 2007/1156

Zeitweiliger Einsatz von Kassiererinnen an Selbstscanningkassen weder Versetzung noch Übernahme zusätzlicher Verantwortung

1. Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine Versetzung im Sinnen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur vor, wenn mit der unterschiedlichen Arbeitsausführung eine erhebliche Änderung der Umstände verbunden ist; trotz der nicht zu leugnenden Unterschiede und der unterschiedlichen individuellen Anforderungen ist der zeitweilige Einsatz von Kassiererinnen an Selbstscanningkassen keine Tätigkeitsänderung, welche die von § 95 Abs. 3 BetrVG geforderte Qualität und Intensität der unterschiedlichen Tätigkeiten voraussetzt.2. Allein damit, dass die an Selbstscanning-Kassen eingesetzten Mitarbeiterinnen gleichzeitig vier verschiedene Kassen zu überwachen haben, liegt keine zusätzliche Verantwortung vor, da eine an der Selbstscanning-Kasse eingesetzte Mitarbeiterin nicht mit den Beschwernissen des manuellen Warentransportes im Zusammenhang mit dem Einscannen der Waren und der anschließenden Kassiertätigkeiten betraut ist; wer aber etwas zusätzlich übernimmt, verrichtet die im allgemeinen wahrzunehmenden Aufgaben und nimmt darüber hinausgehend auch noch weitere Aufgaben wahr.

Normenkette:

BetrVG § 81 Abs. 1, 2 § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 Satz 1 ; MTV (Einzelhandel Rheinland-Pfalz) § 9 Nr. 3 ;

Gründe:

I.